(2) 1Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine Kriegswaffe im Sinne des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kann;
- 2.
- ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahrfähig, wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigenantrieb oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit gemacht werden kann, ausgestattet ist;
- 3.
- hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der
Anlage 1 zum
Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.