Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - (zu § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg) (BVerfGE20180724 k.a.Abk.)

B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350 (Nr. 31)
Geltung ab 31.08.2018; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg (Gesetzblatt 2014 Seite 534) ist - soweit er die Anordnung einer Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme betrifft - mit Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 104 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

In Baden-Württemberg bleiben Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gemäß § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten bis zum 30. Juni 2019 zulässig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley



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