Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 -
2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg (Gesetzblatt 2014 Seite 534) ist - soweit er die Anordnung einer Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme betrifft - mit
Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit
Artikel 104 Absätze 1 und 2 des
Grundgesetzes unvereinbar.
In Baden-Württemberg bleiben Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gemäß § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten bis zum 30. Juni 2019 zulässig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.