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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 49 Diplomprüfung



Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt.


§ 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,

2.
der schriftlichen Abschlussprüfung und

3.
der mündlichen Abschlussprüfung.