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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.




§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.


§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.