Teil 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 6 Schlussvorschriften
§ 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung
§ 83 (aufgehoben)
§ 84 (aufgehoben)
Schlussformel

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung



(1) Das Studium wird einem systematischen Qualitätsmanagement unterworfen.

(2) 1Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. 2Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule.

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§ 83 (aufgehoben)


§ 83 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 84 (aufgehoben)


§ 84 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2018 LAP-gDBNDV LAP-gDVerfSchV



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Helge Braun



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