Zitierungen von § 17 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... werden, 3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in ... Verordnung - 1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden, 2. die Aufgaben der ... 2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung entnommen werden. (8) Im Einvernehmen mit der ... werden, 3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in ... - festlegen, dass 1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden, 2. die Aufgaben der ... 2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 entnommen werden. (8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen ...


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