Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (RebPflVuaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571 (Nr. 34); Geltung ab 11.10.2018
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6, § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 4).

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Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Oktober 2018 RebPflV § 4

Dem § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden."

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Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Oktober 2018 SaatgutV Anlage 2

Anlage 2 Nummer 2.4.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:

a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,

b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.

In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais


Artikel 3 ändert mWv. 11. Oktober 2018 SaatIV § 14

In § 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1418) wird das Datum „31. Dezember 2018" durch das Datum „28. Februar 2021" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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