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§ 6 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

§ 6



(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet

1.
Ferien,

2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 

Zitierungen von § 6 MPhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MPhG
... Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
§ 14 MPhG (vom 07.12.2007)
... die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ...
§ 18 MPhG
... 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben ...