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Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (4. WpAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758 (Nr. 36); Geltung ab 30.10.2018
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2018 WpAV § 1, § 8, § 14, Anlage

Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 10 werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes," die Wörter „wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben," eingefügt.

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2" gestrichen.

3.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Sprache der Mitteilungen

Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln."

4.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang



Anlage (zu § 12 Absatz 1) Stimmrechtsmitteilung

Stimmrechtsmitteilung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1759)


Stimmrechtsmitteilung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1760)


Stimmrechtsmitteilung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1761)