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Synopse aller Änderungen der VKRegV am 01.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2018 durch Berichtigung der MFKRegVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 06.11.2018 BGBl. I S. 1845
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen


(1) 1 Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2 Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2 Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 3 Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. 4 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 2 Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. 3 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung.

(4) 1 Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Klageregister zu erfassen. 2 Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4 Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann.

(5) 1 Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3 Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind.




 
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