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§ 24 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 24 Etikett



(1) Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.



 

Zitierungen von § 24 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 PflKartV Verschließung
... Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner ...
§ 29 PflKartV Wiederverschließung
... oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 24 , 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine ...
Anlage 4 PflKartV (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
...  cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k. 3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Pflanzenpass  ... geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 24 Absatz 2 , § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)". b) Nach Nummer 2.3 wird ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst: „zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a". b) Folgende Nummer 3 wird ...