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Anlage 3 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.Probe nach Höchstfläche
für die Entnahme einer Probe
ha
Höchstgewicht
einer Partie
dt
Mindestmenge
einer Probe
12345
1§ 14 Abs. 2 Nr. 1 3500105 Knollen
1a§ 14 Abs. 2 Nr. 2 3500210 Knollen
2§ 15 Abs. 1 -500210 Knollen
3§ 17 Abs. 1 -50025 kg
4§ 20 Abs. 3 -500105 Knollen


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Zitierungen von Anlage 3 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PflKartV Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
... Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3. (2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb ...