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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 13 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Registerführung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung
    § 4 Korrektur von Fehlern
    § 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
    § 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
    § 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
    § 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
    § 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
    § 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
    Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
       § 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken
       § 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
       § 16 Inhalte des Herkunftsnachweises
       § 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
    Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 19 Inhalte des Regionalnachweises
       § 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
    Unterabschnitt 3 Registrierung und Löschung von Anlagen
       § 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
       § 24 Änderung von Anlagendaten
       § 25 Registrierung von Gesamtanlagen
       § 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
       § 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
    § 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
    § 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
    § 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
    § 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
    § 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
    § 33 Löschung von Regionalnachweisen
    § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
    § 35 Verfall von Regionalnachweisen
Abschnitt 4 Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
    § 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
    § 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
    § 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
    § 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
    § 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber
Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
    § 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
    § 46 Datenübermittlung
    § 47 Löschung von Daten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
    § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
    § 50 Schließung des Kontos
    § 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen
    § 52 Nutzungsbedingungen
    § 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
    § 54 Übergangsbestimmung

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Biomasse

ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist;

2. Dienstleister

eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;

3. Grenzkraftwerk

eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates als deutsche Staatsgrenze gilt;

4. Konto

eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen erfolgt;

5. Kontoinhaber

ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;

6. Nutzer

eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;

7. Postfach

eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird;

8. Registerteilnehmer

a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutachter und eine Umweltgutachterorganisation, oder

b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber und ein registrierter Dienstleister;

9. Registerverwaltung

das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

10. Speicher

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation

a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Umweltgutachter oder die Umweltorganisation über Folgendes verfügt:

aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

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bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung oder

cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie



bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, oder

dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6
nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie

b) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, der oder die

aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung für die in Buchstabe a genannten Bereiche verfügt und

bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden darf;

12. Verwendungsgebiet

das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete umfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers mit Strom;

13. Verwendungsregion

das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet befinden.



§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen


(1) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn

1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,

2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,

3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,

4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,

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5. für die Strommenge, die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis nach § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, ausgestellt worden ist für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,



5. (aufgehoben)

6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,

7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,

8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die

a) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder

b) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,

ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen,

9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und

10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.

2 Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.

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(1a) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. 2 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:

1. die Nutzung der Wärme,

2. den unteren Heizwert,

3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,

4. die absolute Primärenergieeinsparung,

5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,

6. die erzeugten CO2-Emissionen,

7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,

8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,

9. den elektrischen Wirkungsgrad und

10. den thermischen Wirkungsgrad.

3 Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. 4 Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.

(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.

(4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,

1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,

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2. für die ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,



2. für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,

3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder

4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.

(5) 1 Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. 2 Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus

1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und

2. dem Quotienten aus

a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und

b) der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.

3 § 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,



(1) 1 Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,

1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3. die Bezeichnung der Anlage.

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2 Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(2) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). 2 Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt

1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder

2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.

4 Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.

(3) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen wird (optionale Kopplung). 2 Bei der Antragstellung sind in diesem Fall anzugeben:

1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 ausgestellt werden sollen,

2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,

3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert wurde,

4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge, die an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage produzierten und an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strommenge.

3 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur optionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. 4 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu prüfen. 5 Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiterübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopplung gelöscht.

(4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach Absatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist und

2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4 wird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die jeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(6) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. 2 Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3 Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


(1) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. 2 Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:

1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,

2. den Standort der Anlage:

a) die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format und

b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergieauf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,

3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,

4. die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,

5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,

6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,

7. den EEG-Anlagenschlüssel oder die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung, sofern eine dieser Nummern vorhanden ist,

8. die installierte Leistung der Anlage,

9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,

10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,

11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,

13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,

15. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,

16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

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(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln.

(2) 1 Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:

1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,

2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und

3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.

2 Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. 3 Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:

1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und

2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt für höchstens sechs Monate

a) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt vermarktet wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.



(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.

(2)
Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.

§ 24 Änderung von Anlagendaten


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(1) 1 Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2 Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(2) 1 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.



(1) 1 Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2 Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(2) 1 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.

§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen


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1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.



1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen


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(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn



(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn

1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,

2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde,

3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und

5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient.

(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.



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§ 42a (neu)




§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen


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(1) 1 Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. 2 Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.

(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt.

§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen


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(1) 1 Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 vorzunehmen. 2 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.



(1) 1 Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. 2 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.

(2) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. 2 Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln.

(3) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. 2 Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.