Artikel 3 - Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNDV2018EV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 (Nr. 38); Geltung ab 21.11.2018
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 21. November 2018 HkRNDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2018.



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