Auf Grund des
§ 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der
Frequenzverordnung vom
27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST" ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D532B" ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 407 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 408 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt und in der Spalte „Nutzung" die Angabe „mil." durch die Angabe „ziv., mil." ersetzt.
- 5.
- In Nummer 409 wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „mil." durch die Angabe „ziv., mil." ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2018.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer