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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (2. DeuFöVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 (Nr. 40); Geltung ab 05.12.2018
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Artikel 1 Änderung der Deutschsprachförderverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2018 DeuFöV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 28, § 29, § 30

Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodulen" durch das Wort „Spezialberufssprachkursen" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro nicht übersteigt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul" durch die Wörter „einen Berufssprachkurs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul" durch die Wörter „einem Berufssprachkurs" und die Wörter „das Modul" durch die Wörter „den Berufssprachkurs" ersetzt.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul" durch das Wort „Berufssprachkurs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul" durch das Wort „Berufssprachkurs" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulangebot" durch die Wörter „Angebot an Berufssprachkursen" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt."

4.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbeginns" durch die Wörter „Beginns des Berufssprachkurses" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete Modul" durch die Wörter „den geeigneten Berufssprachkurs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Modul" durch das Wort „Berufssprachkurs" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „können dabei berücksichtigt werden" durch die Wörter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Moduls" durch das Wort „Berufssprachkurses" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns" durch die Wörter „Beginns des Berufssprachkurses" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche" durch die Wörter „Abbrüche von Berufssprachkursen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgreicher Abschluss des Moduls nicht mehr zu erwarten" durch die Wörter „der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen" durch das Wort „Berufssprachkursen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul" durch das Wort „Berufssprachkurs" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Modul" durch das Wort „Berufssprachkurs" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modulen" durch das Wort „Online-Berufssprachkursen" und das Wort „Modulen" durch das Wort „Berufssprachkursen" ersetzt.

f)
In Absatz 6 wird das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Basisberufssprachkurse".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule" durch das Wort „Basisberufssprachkurse" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten."

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Spezialberufssprachkurse".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt und die Angabe „bis 4" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

11.
In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule" durch das Wort „Basisberufssprachkurse" und das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Basismodule" durch das Wort „Basisberufssprachkurse" und das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Modul" durch die Wörter „Der Berufssprachkurs" ersetzt.

13.
In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Basismodule" durch das Wort „Basisberufssprachkurse" und das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" und das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen."

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen."

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.

(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.

(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern."

16.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmodule" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 bis 5" und die Angabe „§ 18 Absatz 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt.

18.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

19.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzuordnung" durch die Wörter „Zuordnung zu einem Berufssprachkurs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul" durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs" und das Wort „Modulen" durch das Wort „Berufssprachkursen" ersetzt.

20.
Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.

21.
Der bisherige § 30 wird § 28.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DeuFöVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DeuFöVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 4 AuslBFG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2027 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 ...