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Synopse aller Änderungen der StrlSchV am 05.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2021 durch Artikel 6 des 1. StrlSchGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrlSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
    Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
       § 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
       § 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
       § 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
    Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
       Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
          § 5 Genehmigungsfreier Umgang
          § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
          § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
          § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
          § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
          § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
          § 11 Freigrenzen
       Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
          § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
          § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
          § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
          § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
       Abschnitt 3 Bauartzulassung
          § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(Text neue Fassung)

          § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
          § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
          § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
          § 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
          § 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
          § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern


          § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
          § 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
          § 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
          § 26 Bekanntmachung
       Abschnitt 4 Rückstände
          § 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
          § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
          § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
          § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
    Kapitel 3 Freigabe
       § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
       § 32 Antrag auf Freigabe
       § 33 Erteilung der Freigabe
       § 34 Vermischungsverbot
       § 35 Uneingeschränkte Freigabe
       § 36 Spezifische Freigabe
       § 37 Freigabe im Einzelfall
       § 38 Freigabe von Amts wegen
       § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung
       § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
       § 41 Festlegung des Verfahrens
       § 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
    Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
       § 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
       § 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
       § 45 Strahlenschutzanweisung
       § 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
    Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
       § 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
       § 48 Aktualisierung der Fachkunde
       § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
       § 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
       § 51 Anerkennung von Kursen
    Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
       Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
          § 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
          § 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
          § 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
          § 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
          § 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
          § 57 Kontamination und Dekontamination
          § 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
          § 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
          § 60 Röntgenräume
          § 61 Bestrahlungsräume
          § 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
          § 63 Unterweisung
          § 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
          § 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
          § 66 Messung der Personendosis
          § 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
          § 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
          § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
          § 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
       Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
          § 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
          § 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
          § 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
          § 74 Besonders zugelassene Expositionen
          § 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
          § 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
       Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
          § 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
          § 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
          § 79 Ärztliche Bescheinigung
          § 80 Behördliche Entscheidung
          § 81 Besondere ärztliche Überwachung
       Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
          § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
       Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen
          Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen
             § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
             § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
          Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
             § 85 Buchführung und Mitteilung
             § 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
             § 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
             § 88 Wartung und Prüfung
             § 89 Dichtheitsprüfung
             § 90 Strahlungsmessgeräte
             § 91 Kennzeichnungspflicht
             § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
             § 93 Entfernen von Kennzeichnungen
             § 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
             § 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
             § 96 Überlassen von Störstrahlern
             § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
             § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
       Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
          § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
          § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
          § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
          § 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
          § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
          § 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
       Abschnitt 7 Vorkommnisse
          § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
          § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
          § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
          § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
          § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
          § 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
          § 111 Aufgaben der zentralen Stelle
          § 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
          § 113 Ausnahme
       Abschnitt 8 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
          Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen
             § 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
             § 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
             § 116 Konstanzprüfung
             § 117 Aufzeichnungen
             § 118 Bestandsverzeichnis
          Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
             § 119 Rechtfertigende Indikation
             § 120 Schutz von besonderen Personengruppen
             § 121 Maßnahmen bei der Anwendung
             § 122 Beschränkung der Exposition
             § 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
             § 124 Informationspflichten
             § 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
             § 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
             § 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
             § 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
             § 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
             § 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
             § 131 Medizinphysik-Experte
             § 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
       Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
          § 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
          § 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
          § 135 Aufklärung und Befragung
          § 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
          § 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
          § 138 Besondere Schutzpflichten
          § 139 Qualitätssicherung
          § 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
          § 141 Mitteilungspflichten
          § 142 Abschlussbericht
          § 143 Behördliche Schutzanordnung
       Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
          § 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
       Abschnitt 11 Berechtigte Personen
          § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
          § 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
          § 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
    Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
       § 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
    Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
       § 149 Aufsichtsprogramm
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
    § 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
    § 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
    § 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
    Kapitel 1 Schutz vor Radon
       Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
          § 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
          § 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
       Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
          § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
          § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
          § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
          § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
    Kapitel 2 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
       § 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
    Kapitel 3 Radioaktive Altlasten
       § 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
       § 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
       § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
       § 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
       § 164 Inhalt von Sanierungsplänen
       § 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
    Kapitel 4 Sonstige bestehende Expositionssituationen
       § 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
    Kapitel 1 Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
       § 167 Abhandenkommen
       § 168 Fund und Erlangung
       § 169 Kontaminiertes Metall
       § 170 Information des zuständigen Bundesministeriums
    Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen
       § 171 Dosis- und Messgrößen
    Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
       § 172 Messstellen
       § 173 Strahlenschutzregister
       § 174 Strahlenpass
       § 175 Ermächtigte Ärzte
       § 176 Duldungspflichten
    Kapitel 4 Bestimmung von Sachverständigen
       § 177 Bestimmung von Sachverständigen
       § 178 Erweiterung der Bestimmung
       § 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
       § 180 Unabhängigkeit
       § 181 Fachliche Qualifikation
       § 182 Prüfmaßstab
       § 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
    Kapitel 1 Ordnungswidrigkeiten
       § 184 Ordnungswidrigkeiten
    Kapitel 2 Übergangsvorschriften
       § 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
       § 186 Rückstände (§ 29)
       § 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
       § 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
       § 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
       § 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
       § 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
       § 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
       § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
       § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
       § 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
       § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
       § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
       § 198 Strahlenpass (§ 174)
       § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
       § 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
       Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
       Anlage 2 (zu den §§ 3 und 4) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
       Anlage 3 (zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten
       Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
       Anlage 5 (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
       Anlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
       Anlage 7 (zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
       Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe
       Anlage 9 (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
       Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen
       Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition
       Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
       Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
       Anlage 14 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
       Anlage 15 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
       Anlage 16 (zu § 149) Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
       Anlage 17 (zu § 159) Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
       Anlage 18 (zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen
       Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen.

(2) 1 Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksichtigt. 2 Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.

(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kerntechnische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Einrichtungen befinden und zu dem der Strahlenschutzverantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlenschutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Personen beschränken kann.

(4) Diagnostische Referenzwerte:

1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder

2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,

für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.

(5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimierung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende Exposition dient.

(6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.

(7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegenstand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt.

(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.

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(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 23 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.



(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 17 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.

(10) 1 Oberflächenkontamination: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität umfasst. 2 Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flächenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter.

(11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann.

(12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort.

(13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge des Zeitintervalls.

(14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.

(15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer Sachverständigenorganisation eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt.

(16) Sachverständiger:

1. natürliche Person, die eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger) oder

2. juristische Person oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durchführt (Sachverständigenorganisation).

(17) 1 Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. 2 Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. 3 Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.

(18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.

(19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet oder betreut.

(20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten Arzt.

(21) Verbringung:

1. Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,

2. Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder

3. grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

(22) 1 Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. 2 Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist.

(23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der Inhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes mit der angezeigten Anwendung begonnen werden darf.



§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes


(1) 1 Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde hat dem Bundesamt für Strahlenschutz zusammen mit dem gemäß § 41 Absatz 5 Satz 1, § 43 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes weiterzuleitenden Antrag Folgendes vorzulegen:

1. die Darlegung, warum die beabsichtigte Verwendung, die beabsichtigte Lagerung oder der beabsichtigte Betrieb eine neue Tätigkeitsart darstellt, und

2. die Unterlagen, die zur Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart erforderlich sind, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen.

2 Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachfordern; die Frist nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden über den Beginn einer Prüfung.



(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden über den Beginn einer Prüfung.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bewertet bei der Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart insbesondere, ob

1. die Leistungsfähigkeit und Eignung des Konsumguts, der Vorrichtung, der Anlage, der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers die beabsichtigte Verwendung, die beabsichtigte Lagerung oder den beabsichtigten Betrieb rechtfertigt,

2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind.

(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht seine Stellungnahme zur Rechtfertigung der Tätigkeitsart unverzüglich nach ihrer Fertigstellung im Bundesanzeiger.

(5) 1 Das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt die Stellungnahme unverzüglich

1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

2. der für das ausgesetzte Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren zuständigen Behörde und

3. im Falle eines Antrags nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes den zuständigen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/59 Euratom.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Informationen über erteilte Genehmigungen für Konsumgüter sowie über Bauartzulassungen. 3 Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den wesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser Genehmigungen oder Bauartzulassungen.



2 Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Informationen über erteilte Genehmigungen für Konsumgüter sowie über Bauartzulassungen. 3 Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den wesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser Genehmigungen oder Bauartzulassungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung




§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.



Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und

2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.


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§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern




§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und

2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.



Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,

1.
wenn sichergestellt ist, dass

a)
die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Aktivierung beim Betrieb der Vollschutzanlage ausgeschlossen ist,

b) ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ionisierende Strahlung entsteht, und den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

c) die
Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, und

2. wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass die Vollschutzanlage nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann.

§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung


Der Inhaber einer Bauartzulassung hat

1. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,

2. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene Vorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht,

3. die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine von der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu benennende sachverständige Person überwachen zu lassen,

4. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung

a) das Bauartzeichen und weitere von der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu bestimmende Angaben anzubringen und,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative des Strahlenschutzgesetzes diese entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und



b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes diese entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und

c) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zusätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung möglich ist,

5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen auszuhändigen:

a) einen Abdruck des Zulassungsscheins,

b) einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitätskontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des Datums der Durchführung,

c) eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen wird, und

6. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes nach Beendigung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung


(1) 1 Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung bereitzuhalten:

1. einen Abdruck des Zulassungsscheins,

2. die Betriebsanleitung und

3. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.

2 Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.

(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu treffen, wenn



(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu treffen, wenn

1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder

2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen entspricht.

(4) 1 Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. 2 Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte Tag der Qualitätskontrolle. 3 Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.

(5) 1 Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. 2 Ist dies nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten


Teil A:

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B:

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist

1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,

3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,

4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,

5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,

7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,

8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder

9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.

Teil C:

vorherige Änderung

Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren

1. Bauart nach § 17 zugelassen ist oder

2.
Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.



Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Teil D:

Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,

1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn

a) die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und

b) auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass

aa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und

bb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,

2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,

3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet, oder

4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.

Teil E:

Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von

1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,

3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,

4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder

5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.