Das
Beamtenstatusgesetz vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Folgepflicht".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden vor dem Wort „Deutschland" die Wörter „die Bundesrepublik" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 4.
- In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.
- 5.
- § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".
- 6.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- 7.
- § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."
- 8.
- § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern."
- 9.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Folgepflicht".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."
- 10.
- Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."
- 11.
- In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesrepublik" das Wort „Deutschland" eingefügt.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626