Gesetz zu dem Vertrag vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (ZdJVG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2235 (Nr. 42)
Geltung ab 07.12.2018; FNA: 222-6 Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel
Anhang

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



(1) Dem in Berlin am 6. Juli 2018 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 1222), wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2018.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

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Anhang


Anhang ändert mWv. 7. Dezember 2018 ZdJVG 2003 Anhang

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -


Artikel 1 Leistungsanpassung


Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 1222), wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 13.000.000 Euro, beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2018."

Artikel 2 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten


(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Schlussformel


Für die Bundesrepublik Deutschland

Horst Seehofer
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.

Dr. Josef Schuster
Präsident

Abraham Lehrer
Vizepräsident

Mark Dainow
Vizepräsident




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