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Artikel 1 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (FStrGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 FStrG § 17, § 17a, § 17b, § 17e, § 17g (neu), § 17h (neu), § 19, § 19a, § 22, Anlage, mWv. 1. Januar 2021 § 10

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

1.
§ 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden."

3.
§ 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

4.
§ 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung."

5.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

6.
Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:

§ 17g Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen."

7.
Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:

§ 17h Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
der Fristenkontrolle,

3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.
der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

8.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

9.
In § 19a werden nach der Zahl „9" ein Komma und die Angabe „17 Absatz 2" eingefügt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter „Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.

11.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

„Im Sinne dieser Anlage bedeuten

1.
A: Autobahn

2.
B: Bundesstraße

3.
L: Landesstraße

4.
E: Europastraße

5.
OU: Ortsumgehung".

b)
In der Tabelle werden nach der laufenden Nummer 45 die folgenden laufenden Nummern 46 und 47 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung
„46B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
47E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden - Grenze der deutschen
Ausschließlichen Wirtschaftszone)".


 
c)
Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FStrGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FStrGuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 2 AEGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird ...