Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (3. StVOuaAusnVÄndV2 k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2018 BGBl. I S. 2245 (Nr. 42); Geltung ab 07.12.2018
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Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 2. StVOuaAusnV § 1

§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder".

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4".

d)
Folgender Satzteil wird angefügt:

„verwendet werden."

2.
Absatz 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich."

3.
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. StVOuaAusnVÄndV2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StVOuaAusnVÄndV2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 6 FZVNEV Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
... Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (BGBl. I S. 2245 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 der ...


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