Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHOÄndBek 2018 k.a.Abk.)

B. v. 18.10.2018 BGBl. I S. 2246 (Nr. 42); Geltung ab 07.12.2018
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 7. Dezember 2018 BTHO § 4

Der Präsident des Deutschen Bundestages hat im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschlossen, die Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 1290), wie folgt zu ändern:

Dem § 4 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Anbringen von Aushängen, insbesondere Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt."

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Der Präsident des Deutschen Bundestages

Schäuble



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