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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (4. ElektroGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2275 (Nr. 44); Geltung ab 01.01.2019
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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 ElektroGBattGGebV § 1, § 3, Anlage 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" die Wörter „vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2018" durch die Angabe „1. Januar 2019" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
161,30
2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
45,00
3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
130,40
bis 6.520,50
4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
270,50
5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Num-
mer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
43,40
6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garan-
tiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Ga-
rantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
43,20
7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
188,40
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
260,50
9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
106,80
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
53,40
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
16,80
bis 671,10
12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
357,60
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wi-
derrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art und ein Kalenderjahr
336,20
14weggefallen 
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
140,00
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
2.289,60
17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
466,60
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
140,80
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37
Absatz 3 ElektroG
17,20
bis 137,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 14,60
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 14,50
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
37,20
bis 3.717,10


".



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. ElektroGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ElektroGGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 5. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2275 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...