Das
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
- 1.
- natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
- 2.
- juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind."
- 2.
- In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer bergrechtlichen Gewerkschaft," gestrichen.
- 3.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
- 1.
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben;
- 2.
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
- 3.
- die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
- 4.
- die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs, den Tag der Beurkundung und die Urkundennummer, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch die Bezeichnung der Bedingung;
- 5.
- den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
- 6.
- den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
- 1.
- die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der Gesellschaft anzugeben;
- 2.
- die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
- 3.
- bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht."
- 4.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16)
§ 1 Absatz 4 und
§ 18 Absatz 2 Satz 2 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 20 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des
§ 22a Satz 1 bestimmt."
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357