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Artikel 17 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 17 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AltZertG § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„9.
eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach § 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;".

 
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Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStIntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 UStIntG Inkrafttreten
... 1 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 7, 9 und 17 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 126 2. DSAnpUG-EU Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Sofern personenbezogene ...