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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung (AkkStelleGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2018 AkkStelleG § 1, § 1a (neu), § 3, § 7, § 13a (neu)

Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sicherheitstechnik" die Wörter „und Sicherheit in der Informationstechnik" eingefügt.

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle

(1) Es ist verboten,

1.
unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen oder

2.
durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere dadurch, dass

a)
die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgeführt wird oder

b)
eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung" oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt für von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.

In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung mit.

(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlossen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sei.

(3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere

1.
Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder

2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung „Akkreditierung" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.

Besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige Registergericht.

(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Vorschuss auf Gebühren

Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AkkStelleGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 272 11. ZustAnpV Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird das Wort ...