Artikel 5 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 (Nr. 46); Geltung ab 01.04.2019
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Artikel 5 Änderung der Wahrnehmungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2019 WahrnV § 1, § 2, § 5

Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde;".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen sowie von deren Rücknahme oder deren Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;".

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
formelle Weiterbearbeitung rechtskräftiger Beschlüsse und Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht oder vom Bundesgerichtshof festgelegten Publikationsunterlagen;".

dd)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Patent."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und 4 bis 8" durch ein Komma und die Wörter „4 bis 8 und 15" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die Buchstaben f bis j.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
Feststellung, dass das Gebrauchsmuster wegen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;

9.
Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Gebrauchsmuster."

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke" das Komma und die Wörter „einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung" gestrichen.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Feststellung des Verzichts einschließlich des Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;".

c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14.



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