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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 ZAGMonAwV § 1, § 3, § 5, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Zahlungsinstituten" durch die Angabe „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Weitere Angaben

(1) Die weiteren Angaben sind im Falle

1.
der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;

2.
des Erbringens von

a)
Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,

b)
Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

c)
Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.

(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

STZAG (Anlage 1),

2.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

GVZAG (Anlage 2),

3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

- Weitere Angaben -:

WAZAG (Anlage 3)."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" und das Wort „Finanzinformationenverordnung" durch die Wörter „Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung" und die Angabe „(ZVZAG)" durch die Angabe „(WAZAG)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „15. Geschäftstag" durch die Angabe „20. Geschäftstag" ersetzt.

4.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGMonAwVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang ZAGMonAwVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)