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Artikel 6 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GemFinRefG § 6

§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten."

2.
Absatz 5 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FAGuaÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 5 IntKBBG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ...