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Synopse aller Änderungen der WpAV am 01.02.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 2 Inhalt der Anzeige
    § 3 Art und Form der Anzeige
Abschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
       § 3b Sprache der Veröffentlichung
       § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen
       § 4 Inhalt der Veröffentlichung
       § 5 Art der Veröffentlichung
       § 5a Mitteilung der Veröffentlichung
       § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
       § 7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht
       § 8 Inhalt der Mitteilung
       § 9 Art und Form der Mitteilungen
    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
       § 10 Inhalt der Mitteilung
       § 11 Art und Form der Mitteilung
       § 12 Inhalt der Veröffentlichung
       § 13 Art der Veröffentlichung
       § 13a Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 4 Insiderverzeichnis
       § 14 Inhalt des Verzeichnisses
       § 15 Berichtigung
       § 16 Aufbewahrung und Vernichtung
    Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
       § 17 Inhalt der Mitteilung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung
       § 19 Inhalt der Veröffentlichung
       § 20 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 21 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
       § 22 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 23 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte
    Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
       § 25 Art der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
       § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
    § 27 Inkrafttreten

§ 17 Inhalt der Mitteilung


(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten:

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Stimmrechtsmitteilung',

2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,

6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle und

7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Ausübung des durch Finanzinstrumente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden.

(2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten:



5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung sowie

6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle.

(2) 1 Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten:

1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,

2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben.



2 Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben.

(3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 zu enthalten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können,

2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten und des Anteils an Stimmrechten, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,



1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten erworben werden können,

2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten und des Anteils an Stimmrechten, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden,



3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente gehalten werden,

4. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und

6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.



5. bei Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und

6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente.

(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten erworben werden können,

2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten, des Anteils an Stimmrechten, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,

5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente gehalten werden,

7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und

8. gegebenenfalls die International Securities Identification Number (ISIN) des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments.

(5)
Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:

1. Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und

2. Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden.

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung


vorherige Änderung

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.



Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.