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§ 15 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung



Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.



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Frühere Fassungen von § 15 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt. 23. § 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 40" ... 37x" durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 11 TranspRLÄndRLUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt." 5. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Inhalt und Format der ... erfolgt." 5. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach § 26 ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. § 19 Inhalt der Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz ...