§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach
§ 114 Absatz 1 Satz 3,
§ 115 Absatz 1 Satz 3 und
§ 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
§ 3c.
Frühere Fassungen von § 19 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ... Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch die Angabe „ § 23 Absatz 1 " ersetzt. bbb) Die Buchstaben a und b werden aufgehoben. ccc) ... Angabe „§ 37x" durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und ... durch die Angabe „§ 50 Absatz 1" ersetzt. 31. § 27 wird § 23 . 32. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
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