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§ 8 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 8 Inhalt der Mitteilung



(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1.
der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2.
der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3.
ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(2) 1Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1.
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2.
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3.
den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

4.
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
vom 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WpAV Art und Form der Mitteilungen (vom 15.12.2023)
... Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist ... erhalten. (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren." 13. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend." 10. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
Artikel 1 4. WpAVÄndV
... zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben," eingefügt. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2" ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 7 ZuFinG Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
... wie folgt gefasst: „(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. ...