Änderung § 20 WpAV vom 20.01.2007

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§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


vorherige Änderung

 


Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.




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