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Änderung § 18 WpAV vom 01.02.2012

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§ 18 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
§ 18 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung


(Text alte Fassung)

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.

(Text neue Fassung)

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.