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Änderung § 3 WpAV vom 20.01.2007

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§ 3 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Form der Anzeige


(Text neue Fassung)

§ 3 Art und Form der Anzeige


vorherige Änderung

(1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.



(1) 1 Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.