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Änderung § 13a WpAV vom 20.01.2007

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§ 13a WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 13a WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung

 


Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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