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Änderung § 18 WpAV vom 20.01.2007

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§ 18 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 18 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung


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Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)