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Änderung § 19 WpAV vom 20.01.2007

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§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 19 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Inhalt der Veröffentlichung


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Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)