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Änderung § 23 WpAV vom 20.01.2007

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§ 23 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 23 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Mitteilung der Veröffentlichung


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Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

 (keine frühere Fassung vorhanden)