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Änderung § 25 WpAV vom 20.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 25 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Art der Veröffentlichung


vorherige Änderung

 


Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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