§ 26 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 26 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 26 (neu) | (Text neue Fassung)§ 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung |
1 Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c. |