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Änderung § 10 WpAV vom 03.01.2018

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§ 10 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 10 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inhalt der Mitteilung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG',

2. zur mitteilungspflichtigen Person

a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,

b) ihre Geschäftsanschrift,

c) ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners,

d) bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die Privatanschrift,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung

a) der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten und

b) im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Führungsaufgaben,

5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und

6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu

a) Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um einen Kauf oder Verkauf handelt,

b) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses,

c) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

d) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten.