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Änderung § 12 WpAV vom 03.01.2018

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§ 12 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 12 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Inhalt der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG',

2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,

5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und

6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.



 
(heute geltende Fassung)