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Änderung § 14 WpAV vom 03.01.2018

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§ 14 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 14 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Inhalt des Verzeichnisses


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. die deutliche hervorgehobene Überschrift 'Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG',

2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen,

3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils

a) ihren Vor- und Familiennamen,

b) Tag und Ort ihrer Geburt sowie

c) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,

4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie

5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und

6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.

2 Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält. 3 Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können. 4 Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten.