§ 15 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 15 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
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(Text alte Fassung) § 15 Berichtigung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
1 Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. 2 Dies gilt insbesondere, wenn 1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert, 2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder 3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben. |