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Änderung § 8 WpAV vom 30.10.2018

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§ 8 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung
§ 8 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inhalt der Mitteilung


(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.



(heute geltende Fassung)