Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der WpAV am 01.02.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2012 durch Artikel 1 der 1. WpAIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 2 Inhalt der Anzeige
    § 3 Art und Form der Anzeige
Abschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
       § 3b Sprache der Veröffentlichung
       § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen
       § 4 Inhalt der Veröffentlichung
       § 5 Art der Veröffentlichung
       § 5a Mitteilung der Veröffentlichung
       § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
       § 7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht
       § 8 Inhalt der Mitteilung
       § 9 Art und Form der Mitteilungen
    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
       § 10 Inhalt der Mitteilung
       § 11 Art und Form der Mitteilung
       § 12 Inhalt der Veröffentlichung
       § 13 Art der Veröffentlichung
       § 13a Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 4 Insiderverzeichnis
       § 14 Inhalt des Verzeichnisses
       § 15 Berichtigung
       § 16 Aufbewahrung und Vernichtung
    Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
       § 17 Inhalt der Mitteilung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung
       § 19 Inhalt der Veröffentlichung
       § 20 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 21 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
       § 22 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 23 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte
    Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
       § 25 Art der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
       § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
    § 27 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:

1. Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und

2. Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden.

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung


vorherige Änderung

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.



Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.