Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 EEG 2023 § 9, § 23b, § 28, § 30, § 30a, § 36b, § 36e, § 36h, § 37b, § 39i, § 39j, § 44, § 48, § 49, § 52, § 55, § 71, § 74, § 74a, § 76, § 79, § 79a, § 80a, § 85, § 88c, § 88d, § 92, § 95, § 100, § 104, Anlage 3, mWv. 1. Januar 2018 § 3, § 60, § 61, § 61b, § 61c (neu), § 61d (neu), § 61c, § 61d, § 61e, § 61f, § 61g, § 61h, § 61i, § 61j, § 61k, § 62a (neu), § 62b (neu), § 64, § 66, § 72, § 74, § 74a, § 81, § 85, § 88a, § 104, mWv. 1. Januar 2017 § 100

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen".

b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.

c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.

d)
Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 62b Messung und Schätzung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:

§ 80a Kumulierung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

2.
Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

„47a.
„Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung" der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

1.
im Küstenmeer,

2.
in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird,

3.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist."

4.
Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen."

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen

1.
im Jahr 2017

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2019

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender Leistung,

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650 Megawatt zu installierender Leistung und

c)
zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
im Jahr 2021

a)
zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender Leistung,

6.
ab dem Jahr 2022

a)
zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

b)
zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.

In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt

1.
im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung."

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils

1.
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2.
um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften, und

3.
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.

In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen

1.
in den Jahren 2017 und 2018 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2019

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 175 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2020

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 100 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2021

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 150 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt

1.
im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. März und am 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung."

d)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils

1.
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2.
um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und

3.
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.

In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November

1.
im Jahr 2019 jeweils 75 Megawatt zu installierender Leistung und

2.
in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor."

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen

1.
in den Jahren 2019 bis 2021 zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung und

2.
im Jahr 2022 zu dem Gebotstermin am 1. April das Ausschreibungsvolumen aus dem Jahr 2021, für das in der Innovationsausschreibung nach § 39j keine Zuschläge erteilt werden konnten."

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in dem jährlichen Gebotstermin am 1. September

1.
im Jahr 2019 250 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 400 Megawatt zu installierender Leistung und

3.
im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen."

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „der juristischen Person" durch die Wörter „des Bieters" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „mindestens" durch die Wörter „mehr als" ersetzt.

7.
In § 30a Absatz 1 werden die Wörter „; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen" gestrichen.

8.
In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebotstermine" die Wörter „, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren" eingefügt.

9.
§ 36e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang" gestrichen.

10.
Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

11.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch."

13.
§ 39j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2018 bis 2020" durch die Angabe „2019 bis 2021" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der Innovationsausschreibung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung aufgrund von Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Ausgleich für die entgangene Marktprämie."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „2021" wird durch die Angabe „2022" ersetzt.

14.
§ 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „gewonnen worden ist, beträgt" die Wörter „bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt" eingefügt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „75 Kilowatt" durch die Angabe „150 Kilowatt" ersetzt.

15.
§ 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt

a)
ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro Kilowattstunde,

b)
ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro Kilowattstunde und

c)
ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro Kilowattstunde."

16.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 48" die Wörter „Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2" und nach der Angabe „1. Februar 2017" die Wörter „und der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich ab dem 1. Mai 2019" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, angepasst. Zum Zweck der Anpassung ist der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter Brutto-Zubau)."

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden in den Satzteilen vor der Nummerierung jeweils die Wörter „den Wert von 2.500 Megawatt" durch die Wörter „, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 1.900 Megawatt" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen."

17.
In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,".

18.
Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

19.
In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61k und 63" durch die Angabe „§§ 61l und 63" ersetzt.

20.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 61a bis 61e und § 61k" durch die Wörter „§§ 61a bis 61g und 61l" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 61g" durch die Angabe „§§ 61i" ersetzt.

21.
§ 61b wird durch die folgenden §§ 61b bis 61d ersetzt:

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die

1.
ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt,

2.
hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des Energiesteuergesetzes ist und

3.
folgende Nutzungsgrade erreicht hat:

a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder

b)
in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.

Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.

(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der

1.
nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,

2.
nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und

3.
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

22.
Der bisherige § 61c wird § 61e.

23.
Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c" durch die Angabe „§ 61e" ersetzt.

24.
Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c Absatz 1" durch die Angabe „§ 61e Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 61d" durch die Angabe „§ 61f" ersetzt.

25.
Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e" durch die Wörter „§ 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 61d und 61e" durch die Angabe „§§ 61f und 61g" ersetzt.

26.
Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „61e" durch die Angabe „61g" ersetzt und wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „61e" durch die Angabe „61g" ersetzt.

27.
Der bisherige § 61h wird aufgehoben.

28.
Der bisherige § 61i wird § 61j.

29.
Der bisherige § 61j wird § 61k und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 61i Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 61j Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 61i Absatz 5" durch die Angabe „§ 61j Absatz 5" ersetzt.

30.
Der bisherige § 61k wird § 61l.

31.
Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b eingefügt:

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,

2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

3.
verbraucht werden

a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

§ 62b Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

1.
für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder

2.
die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

1.
die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,

2.
die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,

3.
die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,

4.
jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,

5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und

6.
eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.

(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbstverbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,

2.
es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,

3.
die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu tätigen sind und

4.
eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab dem 1. Januar 2020 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder im Fall von vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung verbraucht wurden.

Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist."

32.
In § 64 Absatz 4a wird die Angabe „§ 61e Absatz 1" durch die Angabe „§ 61g Absatz 1" ersetzt.

33.
In § 66 Absatz 3 wird die Angabe „§ 61e Absatz 1" durch die Angabe „§ 61g Absatz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
In § 71 Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Nummer 3" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

35.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" und die Angabe „§ 61j" durch die Angabe „§ 61k" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 61i Absatz 2" durch die Angabe „§ 61j Absatz 2" ersetzt.

36.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."

37.
§ 74a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 oder § 64 Absatz 5a unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind."

bb)
In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe „§§ 61 bis 61e" durch die Angabe „§§ 61 bis 61g" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."

38.
In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 74a" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

39.
Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

40.
Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

41.
§ 80a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 80a Kumulierung".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

42.
In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 61 bis 61k" durch die Angabe „§§ 61 bis 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


43.
§ 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.
zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird nach den Wörtern „die Privilegierung des" die Angabe „§ 61l" eingefügt und wird das Wort „Absatzes" durch das Wort „Absatz" ersetzt.

cc)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

dd)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

ee)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

ff)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

gg)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

44.
In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61k" durch die Angabe „§§ 56 bis 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


45.
In § 88c Nummer 1 werden die Wörter „für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr" durch das Wort „gemeinsame" ersetzt.

46.
§ 88d wird wie folgt gefasst:

§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28 Absatz 6 festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa)
nach Regionen und Netzebenen,

bb)
nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,

b)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c)
zu der Festlegung von Höchstwerten,

d)
zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und

e)
zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,

2.
abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche

a)
für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,

b)
für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,

c)
für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,

3.
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere

a)
zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)
zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,

c)
zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,

d)
zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,

e)
zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und

f)
zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

4.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,

b)
Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,

c)
Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,

d)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,

e)
festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,

5.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,

a)
Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

b)
Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

6.
zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,

b)
eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,

c)
eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,

d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und

e)
die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

9.
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

10.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8."

47.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Übertragung und Entwertung" durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen" ersetzt.

48.
In § 95 Nummer 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

49.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
 
 
aaa)
In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „in Betrieb genommen worden sind, ist" die Wörter „vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
bbb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, § 29 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

13.
§ 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden ist."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 8" durch die Wörter „Satz 2 bis 9" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
 
cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unabhängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind."

e)
Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.

(11) Für Solaranlagen, die vor dem 21. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

50.
§ 104 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61h Absatz 2" durch die Angabe „§ 62b Absatz 5" und die Angabe „§§ 61a, 61c und § 61d" durch die Angabe „§§ 61a, 61e und 61f" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 61h Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 62b Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61c oder § 61d" durch die Angabe „§ 61e oder § 61f" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 61d" durch die Angabe „§ 61f" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 61g und 61h" durch die Wörter „§§ 61i und 62a Absatz 1 und 6" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden angefügt:

„(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit

1.
der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe unterliegen, nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst oder abgegrenzt wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend gemacht wird,

2.
die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,

3.
die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgt ist,

4.
die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und

5.
für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, § 62b eingehalten wird; Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


51.
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1.000 Megawatt übersteigt."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EEGuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. ... aaa und Doppelbuchstabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2, 19 bis 33, 35, 36 Buchstabe a, Nummer 37 Buchstabe a bis c, Nummer 42, 43 Buchstabe b, Nummer 44, 50 Buchstabe a und c bis e sowie f , soweit § 104 Absatz 10 und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und 21 Buchstabe ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Eingangsformel InnAusV
... 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages ... bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) neu gefasst worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom ...

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Eingangsformel InnAusVEV
... 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages ... bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) neu gefasst worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Eingangsformel EEVuaÄndV
... vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 92 Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 47 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) und § 96 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 EnLABG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 01.01.2021)
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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