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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 KWKG 2023 § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8c, § 12, § 18, § 22, § 27a, § 30, § 33, § 33a, § 33b, § 34, § 35, mWv. 1. Januar 2018 § 8d, § 26c (neu), § 27b, § 35, mWv. 1. Januar 2019 § 13, § 35

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26b folgende Angabe eingefügt:

§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6e ersetzt:

„6a.
„Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,

6b.
„Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,

6c.
„Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,

6d.
„Dampfentspannungseinrichtungen" an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,

6e.
„elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,".

b)
Der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 vorangestellt:

„8.
„Endkundenanlagen" von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,".

c)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 8a.

d)
Nummer 9b wird aufgehoben.

e)
In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort „Wärmenetz" durch das Wort „Kältenetz" ersetzt.

f)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
„modernisierte KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,".

3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

 
aa)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher elektrischer KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 5" durch die Wörter „Absätze 1a bis 4" ersetzt.

c)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Anlagen

a)
bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,

b)
über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder

c)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb genommen wurden,".

d)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen

1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und

2.
über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.

In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses Stroms gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8 Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

1.
der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und

2.
der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für

1.
60.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt,

2.
30.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
6.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,

b)
die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und

c)
die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,

2.
15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b)
die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,

3.
30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat."

7.
In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

8.
§ 8d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61a bis 61e" durch die Angabe „§§ 61a bis 61g" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61b Nummer 2" durch die Angabe „§ 61c" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „für" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „2 Megawatt" die Wörter „bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Anlagen der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte dienen" durch die Wörter „die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

1.
mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,

2.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,

3.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,

4.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.

Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

a)
spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,".

12.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a)
bis zum 31. Dezember 2022 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

13.
Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:

§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

15.
In § 27b wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter „einem genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „DIN EN ISO-5001-Zertifikates" durch die Angabe „DIN EN ISO-50001-Zertifikates" ersetzt.

17.
In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt.

18.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4a werden die Wörter „zu regeln" durch das Wort „dahingehend" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

19.
§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme" gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe h werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 3" die Wörter „zu regeln, dass" eingefügt.

c)
In Nummer 5a werden die Wörter „zu regeln" durch das Wort „dahingehend" ersetzt.

20.
In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

21.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Nummer 18" die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die folgenden Absätze 16 bis 18 werden angefügt:

„(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn

1.
die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,

2.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,

3.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder

4.
vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
(17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
(18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EEGuaÄndG Inkrafttreten
... Nummer 44, 50 Buchstabe a und c bis e sowie f, soweit § 104 Absatz 10 und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb , Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar ... a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 10 und 21 Buchstabe c , soweit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 6 EnLABG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.10.2021)
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...